abweichende kantonale abstrakte Regelung über die Abstände und deren Messweise aufstellen dürfen. Ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Bundesrecht ist aber der Erlass von abweichendem kantonalen Recht nicht zulässig (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 1163). Massgebende Regeln für die Messmethode zur Festlegung der Gewässerräume sind ausschliesslich die Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung. Die Übergangsbestimmungen regeln zusätzlich die Mindestabstände, bis die Gewässerräume von den Kantonen festgelegt sind. Die bundesrechtliche Ordnung ist in dieser Hinsicht weder lückenhaft, noch sind einzelne Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung rechtswidrig, so dass auch kein Aus-