5.2.2. Mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben (Rahmenordnung) des Bundesrechts ist festzuhalten, dass die Gewässerschutzverordnung die Messmethode für den Gewässerraum in den Art. 41a und 41b GSchV und auch in der Übergangsbestimmung regelt. Die Gesuchsteller beanstanden daher zu Recht, dass die §§ 3 und 4 VV GSchV die bundesrechtlichen Vorschriften über die Messmethode abändern. Keine Norm der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes sieht vor, dass die Kantone statt der bundesrechtlichen Übergangsordnung eine davon (oder von den Art. 41a - 41d GSchV) abweichende kantonale abstrakte Regelung über die Abstände und deren Messweise aufstellen dürfen.