Hingegen verlangt die Übergangsbestimmung links und rechts von Fliessgewässern einen Streifen mit einer bestimmten Breite. Entlang von Gewässern mit einer Gerinnesohlebreite von bis zu 12 m beträgt dieser Uferstreifen beidseitig je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle, beidseitig je 20 m bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlebreite von mehr als 12 m. Bei stehenden Gewässern über 0,5 ha Wasserfläche gelten die Nutzungseinschränkungen betreffend Anlagen (Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV) auf einer Breite von 20 m (vgl. dazu Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] vom 20. April 2011, S. 30 f.). 160 Verwaltungsgericht 2012