Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012 [1C_505/2011], Erw. 3.2 und 3.3). Die Abstände beziehen sich auf die aktuelle Gerinnesohlebreite der Fliessgewässer und nicht auf die natürliche Gerinnesohlebreite, wie dies Art. 41a GSchV vorsieht. Damit wird berücksichtigt, dass viele Fliessgewässer begradigt und verbaut sind, wodurch die aktuelle Gerinnesohlebreite kleiner ist als die natürliche. Hingegen verlangt die Übergangsbestimmung links und rechts von Fliessgewässern einen Streifen mit einer bestimmten Breite.