Diese Bestimmung lautet: So lange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je: a) 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesole bis 12 m Breite; b) 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite; c) 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha. Die Übergangsbestimmung regelt die Abstände bis zur Festlegung der Gewässerräume durch die Kantone abschliessend (vgl.