5.2. 5.2.1. Die Kantone sind verpflichtet, den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen; so lange eine Festlegung des Gewässerraums fehlt, kommt Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 (AS 2011, S. 1963) zur Anwendung. Diese Bestimmung lautet: So lange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art.