Mit dem Erlass des Gewässerschutzgesetzes und der Revision von Art. 36a GSchG hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenz (Art. 76 Abs. 2 und 3 BV) genutzt und die Kantone dürfen seit Inkrafttreten dieser Bestimmung keine dem Bundesrecht widersprechenden Regelungen erlassen oder beibehalten. Nur soweit der Bundesgesetzgeber eine ihm zugewiesene Kompetenz nicht nutzt, bleibt Raum für (materielles) kantonales Recht. 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 159