Aus dem Begriff "Raumbedarf" in Art. 36a Abs. 1 GSchG und dem Auftrag an die Kantone zur Festlegung des Gewässerraums ist keine Kompetenzbeschränkung des Bundesrates erkennbar. Zur Regelung von Einzelheiten bei der Bemessung eines Gewässerraums gehört auch der Erlass von Mindestvorschriften. Im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund eine sogenannte konkurrierende Kompetenz (vgl. dazu Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 1092 f.). Die kantonalen und kommunalen Kompetenzen gehen jeweils in dem Umfang unter, als der Bund seine Zuständigkeit zum Erlass von Gesetzen ganz oder teilweise wahrgenommen hat. Mit dem Erlass des Gewässerschutzgesetzes und der Revision von Art.