und regelt schliesslich die Nutzung des Gewässerraums und die Bestandesgarantie (Art. 41c GSchV). Vom Bundesrecht vorgeschrieben ist eine "Anhörung der betroffenen Kreise" vor der Festlegung der Gewässerräume (Art. 36a Abs. 1 GSchG). Dem Gesuchsgegner kann zugestimmt werden, dass die Mindestvorschriften in Art. 41a und Art. 41b GSchV sehr weitreichende Vorgaben zur Festlegung des Raumbedarfs enthalten. Die Ermächtigung des Bundesrates (Art. 36a Abs. 2 GSchG) beschränkt sich indessen nicht auf "gewisse" Einzelheiten. Aus dem Begriff "Raumbedarf" in Art.