unter: www.ag.ch). Bei den grossen Fliessgewässern, d.h. bei Flüssen mit einer Gerinnesohle von mehr als 15 m, müssen die Kantone die Breite des Gewässerraums festlegen. In dicht überbauten Gebieten können die Kantone die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten anpassen, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV). Die Gewässerschutzverordnung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums (Art. 41a Abs. 5 und Art. 41b Abs. 4) und regelt schliesslich die Nutzung des Gewässerraums und die Bestandesgarantie (Art. 41c GSchV).