GSchV unterscheidet zwischen dem Gewässerraum für Fliessgewässer in Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung, in Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung sowie bei gewässerschutzbezogenen Schutzzielen in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten (Abs. 1), und dem Gewässerraum für Fliessgewässer ausserhalb solcher Gebiete (Abs. 2). Die minimale Breite des Gewässerraums ausserhalb der genannten Objekte des Natur- und Landschaftsschutzrechts entspricht 11 m für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite (Art. 41a Abs. 2 lit.