SAR 781.200) dem Regierungsrat nur Kompetenzen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind (§ 40 EG UWR). Bereits aus den jeweiligen Randtiteln (Ausführungsvorschriften) dieses Gesetzes wird deutlich, dass der Regierungsrat nur Vorschriften erlassen kann, die das im Gesetz in den Grundzügen Vorgegebene näher ausführen und damit dem Gesetzesvollzug dienen. 5. 5.1. Art.