erforderlich sind, kann gemäss § 165 BauG nur der Grosse Rat, nicht der Regierungsrat, erlassen und auch der Grosse Rat nur unter der Einschränkung, dass keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Schliesslich gibt auch das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) dem Regierungsrat nur Kompetenzen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind (§ 40 EG UWR).