4.5. 4.5.1. (…) 4.5.2. Im kantonalen Gesetzesrecht bestehen Besonderheiten in Bezug auf die Rechtsetzungsbefugnisse des Regierungsrats im Bau-, Um- welt- und Planungsrecht: Gemäss § 164a BauG in der Fassung vom 10. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009, S. 237), wird der Regierungsrat zum Erlass von Ausführungsvorschriften zum Baugesetz ermächtigt. Mit dieser Bestimmung wurden anlässlich der Revision des Baugesetzes vom 10. März 2009 verschiedene Delegationsnormen über den Vollzug, welche vor der Teilrevision auf einzelne Bestimmungen verteilt waren, zusammengefasst (Begleitbericht zum Entwurf der Teilrevision BauG vom 3. November 2006, S. 130).