4.4.4. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das Bundesrecht dem Regierungsrat keine (funktionale) Rechtsetzungsbefugnis erteilt, über den reinen Vollzug hinaus (gesetzesergänzende oder -ändernde) Ausführungsvorschriften zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Gewässerraum und die Revitalisierung der Gewässer zu erlassen. 4.5. 4.5.1. (…) 4.5.2.