48 GSchG betreffen Ausnahmen, welche ihre Rechtsgrundlage in andern Bundesgesetzen oder Staatsverträgen haben und im vorliegenden Fall nicht relevant sind. Die Delegation der Vollzugskompetenz im Gewässerschutzgesetz bedeutet, dass der Bund einen Teil seiner Rechtsetzungsbefugnis an den Kanton überträgt und die Kantone beauftragt und damit ermächtigt, die delegierten Sachbereiche durch kantonale Normen zu regeln. Form und Inhalt des kantonalen Aus- 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 155