4.4.2. Die Vollzugskompetenzen beim Gewässerschutzgesetz liegen generell bei den Kantonen, welche die erforderlichen Vorschriften erlassen (Art. 45 GSchG). Der Bund beaufsichtigt den Vollzug und koordiniert die Gewässerschutzmassnahmen der Kantone (Art. 46 Abs. 1 und 2 GSchG). Die Bundesvollzugskompetenzen in Art. 48 GSchG betreffen Ausnahmen, welche ihre Rechtsgrundlage in andern Bundesgesetzen oder Staatsverträgen haben und im vorliegenden Fall nicht relevant sind.