darauf verzichtet, eine Mindestbreite bei grossen Fliessgewässern festzuschreiben. Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV regelt den Gewässerraum für Fliessgewässer bis 15 m Breite. Bei den über 15 m breiten Flüssen und Seen wollte er den Kantonen genügend Möglichkeiten geben, den Gewässerraum im Einzelfall funktionsgerecht festzulegen.