Die Werte für die Ausdehnung des Gewässerraums in Art. 41a f. GSchV enthalten Minimalvorschriften, welche zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser und der natürlichen Funktionen der Gewässer notwendig sind. Sie tragen den weiteren Interessen insoweit Rechnung, als die Breite des Gewässerraumes im dicht überbauten Gebiet den baulichen Gegebenheiten angepasst werden kann. Der Bundesrat hat 154 Verwaltungsgericht 2012