Das Gesetzmässigkeitsprinzip hat neben der rechtsstaatlichen Funktion auch eine demokratische Dimension, indem es die Rechtsetzungsbefugnis des ordentlichen Gesetzgebers vom Kompetenzbereich anderer rechtsetzender Behörden abgrenzt. Mit dem Vorrang des Gesetzes als Teilgehalt gewährleistet das Gesetzmässigkeitsprinzip sodann die Gewaltenteilung, indem es die Regelungsbefugnisse auf die verschiedenen am Rechtsetzungsprozess beteiligten Behörden verteilt (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, Rz. 2 und Rz. 12 zu § 19). 4.2. Der Erlass von Verordnungen durch den Regierungsrat gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit.