Aus den Erwägungen 4. 4.1. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) ist jedes staatliche Handeln an das Gesetz gebunden (Art. 5 Abs. 1 BV; § 2 KV). Das Gesetzmässigkeitsprinzip hat neben der rechtsstaatlichen Funktion auch eine demokratische Dimension, indem es die Rechtsetzungsbefugnis des ordentlichen Gesetzgebers vom Kompetenzbereich anderer rechtsetzender Behörden abgrenzt.