4.4.3. Nach dem Wortlaut in § 40 GesG geht es um Massnahmen zur Sicherstellung einer ärztliche Grundversorgung im ambulanten Bereich (Marginale und Abs. 1) und bei den Massnahmen handelt es sich um den Einsatz von finanziellen Mitteln für zweckorientierte Anreize (Abs. 2). Diese Beschränkung der Massnahmen auf den Einsatz staatlicher Mittel findet sich in den Materialien bestätigt. Gemäss Botschaft wurden im Rahmen eines Pilotprojekts seit 2008 und 218 Verwaltungsgericht 2010