Förderung der ärztlichen Grundversorgung dienen (§ 40 Abs. 2 lit. a bis c GesG), einsetzen. Die Delegationsnorm (§ 40 Abs. 3 GesG) überträgt dem Regierungsrat die Regelung der Einzelheiten. Die in Buchstabe a (Aus-, Weiter- und Fortbildung) und b (Organisation Notfalldienst) erwähnten Massnahmen kommen als gesetzliche Grundlage für die besondere Regelung der Selbstdispensation nicht in Betracht. Zu prüfen ist, ob sich die umstrittene, modifizierte Ausnahme vom Selbstdispensationsverbot als "weitere Anreizmassnahme, die der Förderung der ärztlichen Grundversorgung dient", auf § 40 GesG stützen kann. 4.4.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Be-