Die Einführung einer erleichterten Selbstdispensationsbewilligung für bestimmte Ärzte(-gruppen) tangiert auch den Grundsatz, wonach nur die Möglichkeit der Patienten zum Zugang zu Medikamenten das Kriterium für eine Bewilligung ist (Erw. II./4.2). 4.4. 4.4.1. Der Ausnahmetatbestand in § 24 Abs. 3 HBV stützt sich nach Darstellung des Regierungsrates auf § 40 Abs. 3 GesG. Diese Bestimmung ist im Ingress der HBV auch aufgeführt. Zur Sicherstellung der ärztlichen Grundversorgung im ambulanten Bereich trifft der Kanton Massnahmen (§ 40 Abs. 1 GesG).