Die Bestimmungen über die Selbstdispensation sind damit selbstständiges kantonales Recht. 4.3. Gemäss § 44 Abs. 2 GesG kann der Kantonsarzt Ärzten die Führung einer Privatapotheke in Ortschaften ohne öffentliche Apotheke bewilligen, wenn die rasche und für jedermann mögliche Versorgung mit Arzneimitteln nicht durch eine öffentliche Apotheke einer nahe gelegenen Ortschaft gewährleistet ist. Im Rahmen der Totalrevision des Gesundheitsgesetzes war die Selbstdispensation umstritten.