Vorliegend handelt es sich nicht um Verfahrensmängel im Rechtsetzungsverfahren, sondern um die materiellen Grundlagen, die vom Dekretsgeber für die Ausarbeitung der angefochtenen Norm verwendet bzw. berücksichtigt wurden. Diese Grundlagen sind weder formell noch materiell verbindlich, sondern sind Teil der Entstehungsgeschichte und haben damit im Normenkontrollverfahren die Bedeutung von Materialien. Wie bei den Verfahrensfehlern kann auch ein inhaltlicher Mangel bei der Entstehung einer Norm mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das Ergebnis nicht zum vornherein ausgeschlossen werden.