AGVE 1992, S. 168; 1988, S. 110). Geprüft wird – dies als Grundsatz – der Rechtssatz als Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, nicht aber auch der Ablauf des Rechtsetzungsverfahrens (AGVE 1992, S. 168; 1985, S. 117). Das Gericht hat zu untersuchen, ob der Rechtssatz selbst verfas- sungs- und gesetzmässig ist. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung dürfen Rügen von Verfahrensfehlern beim Zustandekommen einer Norm (was nicht den Norminhalt betrifft) nur mit grosser Zurückhaltung überhaupt geprüft werden. So können im Normenkontrollverfahren nur schwere Verfahrensfehler, die zur Nichtigkeit einer Norm führen, berücksichtigt werden.