nur verpflichtet, damit aus der Natur der Sache unmittelbar zusammenhängende sowie offensichtliche, ins Auge springende Verfas- sungs- oder Gesetzwidrigkeiten zu berücksichtigen. Bei der Normenkontrolle wird ein Rechtssatz mit einem andern Rechtssatz verglichen; geprüft wird, ob der zu kontrollierende Rechtssatz der Massstabsnorm entspricht (Monika Fehlmann-Leut- wyler, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, Aarau 1988, S. 85 ff.), d.h., ob übergeordnete Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen verletzt sind (§ 68 VRPG; AGVE 1992, S. 168; 1988, S. 110).