Im Ergebnis würde die beantragte Aufteilung bedeuten, dass X., Y. und Z. durch die Vereinigung schlechter gestellt wären als bei getrennter Behandlung der Beschwerden. (Hinweis: Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2008 (1C 40/2008) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 29. November 2007 abgewiesen, soweit der vorliegende Urteilsauszug betroffen ist.)