3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten