Insgesamt ist der Aufwand als durchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung der Sache ist demgegenüber als unterdurchschnittlich zu beurteilen, die Schwierigkeit des Falls als knapp durchschnittlich. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, sind von der Klägerin zu bezahlen. - 14 -