Zum mutmasslichen Aufwand gehört in der Regel die Teilnahme an einer Verhandlung oder die Einreichung einer zweiten Rechtsschrift. Vorliegend wurde keine Verhandlung durchgeführt; die Beklagte hat aber mit der Duplik vom 3. Juli 2025 eine zweite Rechtsschrift eingereicht. Es rechtfertigt sich, den Aufwand für die beiden Verfahrensschritte als relativ gleichwertig anzusehen. Somit kompensiert die zweite Rechtsschrift die fehlende Verhandlung (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.417 vom 28. Mai 2024, Erw. II/5; WBE.2023.352 vom 17. Juli 2024, Erw. III/2.2; WNO.2023.3 vom 3. Februar 2025, Erw. III/2). Insgesamt ist der Aufwand als durchschnittlich einzustufen.