2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten sind ebenfalls entsprechend dem Verfahrensausgang zu verteilen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Klägerin hat der Beklagten deshalb die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen.