III. 1. 1.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO). Daher hat die Klägerin als unterliegende Partei die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. 1.2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Zeitaufwands auf Fr. 2'500.00 festgelegt (§ 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). - 13 -