5. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen trifft die Beklagte keine Pflicht, die vereinbarte Fläche baulich anzupassen. Sie ist lediglich verpflichtet, bei Anlässen das Parkieren auf der vereinbarten Fläche zu dulden und diese – soweit sie sich überhaupt hierzu eignet – freizuhalten. Eine Vertragsverletzung ist nicht erkennbar, insbesondere tangieren der schon lange existierende Baum sowie der AEW-Stromverteilerkasten die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten nicht. Zusammenfassend erweist sich die verwaltungsgerichtliche Klage als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.