Letztlich stellt die Errichtung des AEW-Stromverteilerkastens ebenfalls keine Vertragsverletzung dar und folglich besteht kein Anspruch auf dessen Verschiebung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere wesentlich, dass er die vereinbarte Fläche, soweit sie sich überhaupt zum Parkieren eignet, aufgrund seiner geringen Grösse bloss marginal tangiert. Hinzu kommt, dass er unmittelbar neben einer Strassenlampe steht (vgl. Klagebeilage 16). Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Parkmöglichkeiten ist nicht erkennbar.