Er befand sich nämlich in einem Bereich, der gemäss der Klägerin ohnehin nicht zum Parkieren geeignet ist (vgl. Klage, Rz. II/A/6). Im Übrigen wäre auch dann keine Vertragsverletzung erkennbar, wenn sich der Spielbereich auf einer potenziellen Parkfläche befunden hätte, sofern die diversen Gegenstände bei Anlässen weggeräumt wurden. - 12 - In Bezug auf den Baum, der ohnehin mindestens schon vor der Vereinbarung von 2001 auf der vereinbarten Fläche stand, wurde gemäss Vertrag keine Leistungspflicht vereinbart (siehe vorne Erw. II/3, insbesondere Erw. II/3.2.4). Folglich verletzt die Beklagte den Vertrag auch nicht, indem sie ihn stehen lässt.