3.2.5. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen hat sich die Beklagte mit den Vereinbarungen 1986 und 2001 verpflichtet, auf dem Teil der Wiese der Parzelle Nr. bbb, der in ihrem Eigentum steht, das Parkieren während Festund Sportanlässen zu dulden (soweit es aufgrund der Terrainverhältnisse überhaupt möglich ist). Darüberhinausgehende Pflichten, insbesondere die Umsetzung baulicher Massnahmen, sind dagegen nicht Gegenstand der Verträge. 4. Gemäss Vertrag ist die Beklagte nicht verpflichtet, bauliche Anpassungen vorzunehmen. Konsequenterweise hat sie den Vertrag auch nicht verletzt, indem sie solche unterlassen hat (siehe vorne Erw. II/3).