All diese Umstände sprechen gegen die klägerische Behauptung, die Parteien hätten 1986 vereinbart, dass auf der gesamten Fläche Parkplätze einzurichten seien. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine seither erfolgte konkludente Ausweitung der vertraglichen Pflichten der Beklagten sind nicht ersichtlich (vgl. Duplik, S. 12). Nicht von Bedeutung ist der Einwand der Klägerin, sie habe einer Reduktion der 2001 vereinbarten Fläche nie zugestimmt (Stellungnahme vom 7. August 2025, Rz. 16); tatsächlich ist eine Reduktion nie erfolgt bzw. die teilweise mangelnde Eignung zum Parkieren war bereits vorgängig gegeben.