Eine Rüge, dass die Erstellung dieser Parkflächen nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung ungenügend wäre, erfolgte ebenfalls nie. Ohnehin offenbart die Vereinbarung von 2001, dass die vereinbarte Fläche damals (weiterhin) eine Wiese war (Ziffer 2) und die Vereinbarung von 1986 dennoch "nach wie vor als erfüllt und weiterhin als gültig erachtet" wurde (Ziffer 1; vgl. vorne Erw. II/3.2.2). All diese Umstände sprechen gegen die klägerische Behauptung, die Parteien hätten 1986 vereinbart, dass auf der gesamten Fläche Parkplätze einzurichten seien.