3.2.4. In Bezug auf die Gesamtumstände erscheint wesentlich, dass sich ein Teil der vereinbarten Fläche aufgrund der örtlichen Beschaffenheit nur beschränkt als Parkplatz eignet (vgl. Klage, Rz. II/A/6: "Das aktuell ungünstige Terrain […] steht einer Verwendung als Parkplatz entgegen"). Gleichzeitig ist nicht ersichtlich – und wird auch nicht substanziiert vorgebracht oder gar belegt –, dass die Klägerin zwischen 1986 bis 2023 (vgl. Schreiben vom 15. Dezember 2023) jemals die bestehende Situation gerügt bzw. bauliche Anpassungen (insbesondere Terrainveränderungen) verlangt hätte.