Aus der Vereinbarung 2001, die infolge der Abparzellierung und Veräusserung eines Teils der betroffenen Fläche abgeschlossen wurde, geht in Bezug auf Interessenlage und Ziele nichts Abweichendes hervor; die Parteien wollten offensichtlich weiterhin an der Vereinbarung 1986 festhalten, diese jedoch auf den im Eigentum der Gemeinde verbleibenden Teil der Wiese beschränken (Vereinbarung 2001, Ziffern 1 und 2). Dass mit der Vereinbarung von 2001 die Heilung einer (angeblichen) Vertragsverletzung bezweckt worden wäre, wie es die Klägerin vorbringt, lässt sich weder der Vereinbarung noch den Akten entnehmen.