Folglich ist der Wortlaut der Vereinbarungen 1986 und 2001 nach dem Vertrauensprinzip so zu verstehen, dass die Beklagte die Pflicht trifft, das Parkieren auf der gesamten vereinbarten Fläche während bestimmten Anlässen zu dulden. Darüber hinausgehende Pflichten – insbesondere bauliche Anpassungen der Fläche – bestehen dem Wortlaut nach nicht.