Der Vertragstext enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Duldungspflicht auf einen bestimmten Bereich der vereinbarten Fläche beschränken würde. Die Vereinbarung 1986 erwähnt nur "[d]ie restliche Parzelle oberhalb der Sportanlage" (Ziffer 3) und die Vereinbarung 2001 spricht von dem "im Eigentum der Gemeinde verbleibende[n] Teil der Wiese der Parzelle bbb" (Ziffer 2). Aus dem Fehlen einer Einschränkung - 10 - ergibt sich, dass gemäss Wortlaut die gesamte vereinbarte Fläche von der Duldungspflicht umfasst ist.