Die Formulierung zeigt, dass letztlich nichts anderes als "Wiese" zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen fällt auf, dass die Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung 1986 spezifische bauliche Vorgaben enthalten. So heisst es in Ziffer 1: "[Dass] das Quergefälle des Platzes gegen den Hang und ein Platz-Längs- gefälle von 3 ‰ mit dem tiefsten Punkt gegen die Binz-/R-Strasse wie profiliert ausgeführt wird"; in Ziffer 2 wird festgehalten: "Dass die profilierte Kante der Zivilschutzbaute ca. 2 m Richtung Osten zurückverschoben wird." Dagegen heisst es in Ziffer 3 lediglich, dass die restliche Parzelle als Parkplatz zur Verfügung stehen soll; konkrete bauliche Anforderungen werden hier nicht genannt.