Vor diesem Hintergrund kann die Wendung "zur Verfügung steht" nicht anders verstanden werden, als dass es während den Anlässen möglich sein muss, auf der betroffenen Fläche zu parkieren. Weiter geht die Formulierung nicht; sie beinhaltet keine Leistungs-, sondern eine blosse Duldungspflicht der Beklagten. Für diese Interpretation spricht auch der Umstand, dass die Vereinbarung 2001 ausdrücklich festhält, dass "inskünftig nur noch der im Eigentum der Gemeinde verbleibende Teil der Wiese der Parzelle bbb" als Parkmöglichkeit dienen soll (Ziffer 2, Hervorhebung hinzugefügt). Die Formulierung zeigt, dass letztlich nichts anderes als "Wiese" zur Verfügung gestellt wird.