In Bezug auf den Umfang der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten spricht die Vereinbarung 1986 davon, dass die Fläche "als Auto-Parkplatz zur Verfügung steht" (Ziffer 3); in der Vereinbarung 2001 heisst es "als Parkmöglichkeit […] zur Verfügung steht" (Ziffer 2). Spezifische Vorkehrungen, welche die Beklagte treffen müsste, werden in den Vereinbarungen nicht erwähnt. Insbesondere sind dem Wortlaut keine baulichen Massnahmen zu entnehmen, welche die Beklagte zu bewerkstelligen hätte. Vor diesem Hintergrund kann die Wendung "zur Verfügung steht" nicht anders verstanden werden, als dass es während den Anlässen möglich sein muss, auf der betroffenen Fläche zu parkieren.