3.2.2. Dem klaren Wortlaut nach muss die Beklagte die vereinbarte Fläche bei Fest- beziehungsweise Sportanlässen als Parkplatz zur Verfügung stellen (Vereinbarung 1986, Ziffer 3; Vereinbarung 2001, Ziffer 2). Eine Pflicht, die Fläche jederzeit als Parkplatz bereit zu halten, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Dies anerkennt letztlich auch die Klägerin (Stellungnahme vom 7. August 2025, Rz. 45).