Die auf der vereinbarten Fläche vorhandenen Elemente seien nicht geeignet, dieser den Charakter als punktuelle Parkmöglichkeit vollständig zu entziehen. Ein gesteigerter Parkplatzbedarf würde keine Ausweitung der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten begründen. Die Auslegung der Klägerin stehe im offenen Widerspruch zum Wortlaut, der Vollzugspraxis und dem sachlogischen Zusammenhang des Vertrags. Die Beklagte habe den Vertrag nie verletzt und die Vereinbarung 2001 bilde weder eine Heilung einer Vertragsverletzung noch eine Ausweitung des ursprünglichen Vertrags, sondern eine einvernehmliche Anpassung an die -8-