2.2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe im Rahmen des ihr Möglichen bereits Massnahmen getroffen, dass nicht auf dem Grundstück der Klägerin parkiert werde. Ausserdem werde die Parkplatzsituation bei der Planung des zweiten Kindergartens neu beurteilt. Aus dem Vertrag ergebe sich keine Verpflichtung, die betroffene Fläche dauerhaft, uneingeschränkt oder in einem bestimmten Zustand als Parkplatz bereitzustellen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut "zur Verfügung steht" und "bei Festanlässen". Die auf der vereinbarten Fläche vorhandenen Elemente seien nicht geeignet, dieser den Charakter als punktuelle Parkmöglichkeit vollständig zu entziehen.